Änderungen beim Gebrauchtwagenverkauf
Wesentliche rechtliche Punkte zur Gewährleistung und Anfechtung wegen Arglist beim Gebrauchtwagenkauf
Sachmängelhaftung (ehemals Gewährleistung) beim Gebrauchtwagenkauf
Grundsätzlich richten sich die Rechte des Käufers bei Sachmängeln am Fahrzeug nach dem sog. Sachmängelhaftungsrecht. Das Gesetz gibt dem Käufer eine Reihe von möglichen Ansprüchen gegen den Verkäufer. Die gesetzliche Verjährungsfrist, innerhalb derer die Rechte ausgeübt werden müssen, beträgt beim Autokauf grundsätzlich zwei Jahre ab der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.
Die Sachmängelhaftungsrechte können jedoch zum Teil vom Verkäufer ausgeschlossen bzw. in zeitlicher Hinsicht verkürzt werden. Inwiefern dies jedoch möglich ist, hängt davon ab, zwischen wem der Kaufvertrag geschlossen wird:
Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug bei einem Händler, einem Unternehmer, so handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf. Danach ist ein vollkommener Ausschluss von Sachmängelhaftungsrechten durch den Verkäufer unzulässig. Der Händler hat lediglich die Möglichkeit und nutzt diese in der Praxis auch, die Sachmängelhaftung auf ein Jahr zu reduzieren.
Wenn jedoch der Verkäufer selbst Verbraucher (sog. Kauf von Privat) ist, kann er aber die Sachmängelhaftung komplett ausschließen. Er braucht dies nicht ausdrücklich zu tun, allgemeine Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“ oder „keine Garantie“ reichen dabei regelmäßig aus, um dem Käufer zu signalisieren, dass das Sachmängelhaftungsrecht ausgeschlossen werden soll.
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt beim Gebrauchtwagenkauf dann vor, wenn der Wagen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Der Begriff „Gefahrübergang“ beschreibt den Zeitpunkt, ab dem das Risiko einer Beeinträchtigung des Fahrzeuges vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. In der Praxis kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Gefahrübergang bei Übergabe des Wagens an den Käufer stattfindet.
„Beschaffenheit“ sind alle Eigenschaften, die den tatsächlichen Zustand der Kaufsache (hier des Fahrzeugs) beschreiben. Typische Beschaffenheiten, die im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufes in den Kaufvertrag aufgenommen werden, sind u.a. Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Ausstattung und Fahrleistung sowie Unfallfreiheit.
Bei Sachmängeln unterscheidet man weiterhin in offensichtliche und verdeckte Sachmängel.
Ein offensichtlicher Sachmangel liegt demnach bei von außen einsehbaren Beeinträchtigungen des Fahrzeuges vor, klassischerweise z.B. der zerkratzte oder verbeulte Lack. Diese Mängel sind dem Käufer bekannt, weshalb Gewährleistungsrechte bei diesen von vornherein ausgeschlossen sind.
Verdeckte Sachmängel hingegen sind Beeinträchtigungen, die sich nicht durch oberflächliche Begutachtung des Fahrzeuges finden lassen, so z.B. defekte Dichtungen oder zu hoher Öl- oder Benzinverbrauch.
Da beim Kauf nicht zu jedem Teil des Fahrzeugs etwas vereinbart wird, gibt es neben der vereinbarten Beschaffenheit noch weitere Bestimmungen, die den Sachmängelbegriff prägen.
Das Gesetz nennt für die Mangelfreiheit zunächst die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Ein Fahrzeug ist primär zum Fahren da, man kann aber bspw. vereinbaren, dass ein Altfahrzeug nicht mehr zum Fahren, sondern zum Ausschlachten verkauft wird. Dann muss das Fahrzeug sich eben nicht mehr zum Fahren eignen. (Damit kann i.Ü. nicht die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden, wie es Händler in früheren Jahren gerne versucht haben.)
Weiterhin ist ein Fahrzeug mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Fahren) und eine übliche Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. So kann etwa ein Verkäufer sich nicht aus der Verantwortung nehmen, indem er auf ein typisches Problem hinweist, das bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht auftritt.
Zur üblichen Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers insbesondere in der Werbung erwarten kann. Das spielt zwar eher beim Neuwagenkauf eine Rolle, aber auch im Gebrauchtwagenkauf kann das bedeutsam sein, etwa bei Angaben im Rahmen der Bewerbung bzw. Anpreisung des Fahrzeugs (z.B. im Internet).
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte oder kennen musste. Das ist vor allem der Fall bei von außen ersichtlichen Beeinträchtigungen des Fahrzeuges, klassischerweise z.B. der zerkratzte oder verbeulte Lack.
Beweislast
In der Praxis treten Sachmängel am neuen Gebrauchtwagen regelmäßig zeitlich erst nach der Übergabe des Fahrzeuges auf. Das Getriebe, das bei der Probefahrt noch anstandslos seinen Dienst verrichtete, ist wenige Wochen später auf einmal kaputt.
Der Verkäufer verweist darauf, dass das Getriebe zum Zeitpunkt der Übergabe ja noch einwandfrei funktioniert habe, der Mangel also erst nach Gefahrübergang aufgetreten sei und der Käufer daher auf eigene Kosten eine Reparatur vorzunehmen habe.
Zumindest der gewerbliche Verkäufer kann sich aber so nicht aus der Affäre ziehen. Nach aktueller Rechtsprechung reicht beim Verbrauchsgüterkauf alleine das Auftreten eines Sachmangels in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf für die Vermutung aus, dass der konkrete Sachmangel bzw. ein ihm zu Grunde liegender „Grundmangel“ bereits vor dem Gefahrübergang bestanden habe.
Der Verkäufer muss dann wegen der Beweislastumkehr beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat, was ihm regelmäßig nicht gelingen wird.
Käuferrechte bei Sachmängeln am Fahrzeug
Der Verkäufer muss zunächst die Möglichkeit erhalten, nach zu erfüllen. Der Käufer kann also die Reparatur des Fahrzeuges verlangen, wenn sich der Sachmangel hierdurch beheben lässt. Der Verkäufer hat demnach aber auch das Recht selbst zu reparieren. Wird ihm dies durch den Käufer genommen, indem dieser z.B. das Fahrzeug auf eigene Faust bei einer Werkstatt reparieren lässt, so braucht der Verkäufer ihm diese Kosten nicht zu erstatten.
Ein Verkäufer kann die Reparatur verweigern, wenn sie entweder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist. Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweilige Mangel durch eine Reparatur nicht behoben werden kann. War der Wagen entgegen der Behauptung des Händlers eben nicht unfallfrei, kann ein unfallfreier Zustand des Wagens nie mehr hergestellt werden. Ist die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern.
Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges. In der Praxis lässt sich mittels eines Wertgutachtens der tatsächliche Wert des Fahrzeuges zuverlässig ermittelt.
Anfechtung wegen Täuschung
Neben dem Sachmängelhaftungsrecht, das von Privatverkäufern ausgeschlossen werden kann, besteht für den Käufer auch immer die Möglichkeit einen Vertrag anzufechten. Hier ist insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung relevant.
Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß den Zustand des Fahrzeuges darzulegen und Nachfragen des Käufers umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten. Allgemein handelt der Verkäufer bereits arglistig, wenn er Fragen und Erklärungen, die erkennbar für die Kaufentscheidung des Interessenten maßgeblich sind, falsch oder unvollständig beantwortet.
In der Praxis betreffen Anfechtungen wegen Täuschung zumeist Themen wie Unfallvorschäden, falsche Kilometerstände und falsche Angaben zur Anzahl der Vorbesitzer.
Die Frist für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beträgt ein Jahr, ab dem Moment, in dem der Käufer von der Täuschung erfährt. Es kommt hier also nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an.
Im Rahmen der Anfechtung reicht es nicht aus, dass ein möglicher Mangel schon bei Gefahrübergang bestanden hat. Der Käufer muss zudem den vollen Beweis führen, dass der Verkäufer auch tatsächlich Kenntnis von den beanstandeten Tatsachen hatte und diese bewusst verschwiegen hat.
Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Kaufvertrag behandelt, als ob er nie geschlossen wurde, demnach sind Kaufpreis zurückzuerstatten sowie das Fahrzeug zurückzugeben.
Quelle: ADAC e.V.