Geplante Änderungen in Verkehrsrecht
Fahrradfreundliche StVO
Der Bundesrat wird am 14. Februar über geplante Änderungen im Straßenverkehrsrecht abstimmen. Derzeit sieht der Entwurf der Bundesregierung folgende Änderungen vor, die aber noch durch den Bundesrat abgewandelt, ergänzt oder gestrichen werden können.
Höhere Bußgelder und Punkte für schwere Parkverstöße
Die Bußgelder für das Parken und Halten in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie auf Schutzstreifen soll drastisch erhöht werden. Der Entwurf eines neuen Bußgeldkatalogs sieht vor, dass bis zu € 100,00 oder in gravierenden Fällen auch Punkte in Flensburg für solche Vergehen fällig werden. Bislang waren es höchstens € 55,00. Auch das dreiminütige Halten auf Schutzstreifen soll dann nicht mehr erlaubt sein.
Rettungsgasse
Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt aktuell € 200,00 Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Künftig soll es auch noch einen Monat Fahrverbot geben. Deutlich härter sollen vor allem Fahrer bestraft werden, die durch die gebildete Rettungsgasse fahren: mindestens € 240,00, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer
Auch das ist neu in der Straßenverkehrsordnung geplant: Die bestehende Grünpfeilregelung wird erweitert. Künftig gilt das Blechschild an Ampeln auch für Fahrradfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen. Zusätzlich wird es ein eigenes Grünpfeilschild nur für Radler geben.
Einrichtung von Fahrradzonen möglich
Analog zu Tempo-30-Zonen können die Kommunen künftig Fahrradzonen einrichten. Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern
Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn künftig einen gesetzlich normierten Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten: Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern
Außerdem gibt es künftig ein neues Verkehrszeichen „Überholverbot von Zweirädern“, das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll.Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Abbiegen
Zur Vermeidung von schweren Unfällen: Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. Verstöße kosten € 70,00 Bußgeld und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Parkverbote vor Kreuzungen: Mehr Abstand
Mehr Übersicht: Wenn ein Radweg entlang der Straße verläuft, muss beim Parken ein größerer Abstand vor Kreuzungen oder Einmündungen eingehalten werden. Die neue Regel gilt, wenn der Radweg durch ein Verkehrszeichen oder Bodenmarkierung gekennzeichnet ist.
Blitzer-Apps auf Smartphone verboten
Was bisher eine juristische Grauzone war, wird in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt: Blitzer-Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, sind genauso verboten wie Radarwarner. Die Geldbuße dafür beträgt € 75,00. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.
Änderungen beim Führerschein mit Automatik-Autos
Um Automatikautos und die Nutzung von Elektroautos in Fahrschulen zu fördern, plant Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer eine Änderung der Führerscheinprüfung. Demnach soll künftig ein zusätzliches Fahrtraining mit einem Fahrzeug mit manueller Schaltung ausreichen, um nach Bestehen des Automatik-Führerscheins auch einen Schaltwagen fahren zu dürfen. Die bislang notwendige zweite amtliche Prüfung entfiele. Für die neue Regelung müsste jedoch eine EU-Richtlinie geändert werden. Möglich wäre aber auch, dass Deutschland eine Änderung einführt, die dann von der EU „toleriert“ wird.
- Motorräder der Klasse A1 mit Autoführerschein mit Zusatz B 196 fahren
Seit dem 31.12.2019 besteht eine vereinfachte und kostengünstige Möglichkeit für erfahrene Autofahrer, Krafträder der Klasse A1 im Inland zu fahren. Dafür ist nur eine Fahrausbildung in der Fahrschule notwendig. Es bedarf keiner vollständigen Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung.
Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196:
- Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und mindestens fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten,
- Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre
- Mindestalter 25 Jahre
Mindestalter für Rollerführerschein (Moped) gesenkt
Der Bundesrat hat beschlossen, den Bundesländern die Möglichkeit zu geben, das Mindestalter zum Moped fahren dauerhaft zu senken. Künftig dürfen Jugendliche bereits mit 15 Jahren den Rollerführerschein machen. Allerdings darf jedes Bundesland selbst entscheiden, ob es die Neuregelung auch tatsächlich umsetzt.
Quelle: ADAC e.V.