Vereinsmeierei – Wie ein Club zum e. V. wird
Oldtimer-Liebhaber sind in der Regel keine Eigenbrödler. Sie entwickeln vielmehr häufig einen Herdentrieb, schließen sich mit Gleichgesinnten zusammen und wachsen zu einer Gruppe.
Um das gemeinsame Hobby, die gegenseitige Hilfe und den Erfahrungsaustausch geht es in allen Fällen – egal, welche Organisationsform gewählt wird: Ob es sich nun lediglich um einen Stammtisch, eine Interessengemeinschaft oder einen Club handelt, ist in der Sache nebensächlich, vielmehr eine Frage des Geschmacks und der Vorliebe für Bezeichnungen. Das Recht zu solcherlei Tun ist übrigens im wichtigsten Gesetzeswerk der Bundesrepublik verankert, dem Grundgesetz. Dort regelt der Paragraph 9 die allgemeine Vereinigungsfreiheit.
Einige bundesdeutsche Oldtimer-Clubs tragen hinter ihrem Namen ein Kürzel, welches nicht zur erfundenen Club-Namensgebung gehört, sondern juristische Ursachen hat: die beiden Buchstaben e.V., die Abkürzung für „eingetragener Verein. Diese Buchstabenkombination bedeutet, dass dieser Club beim örtlichen Amtsgericht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Verein eingetragen ist.
Wenn ein Verein eine solche Eintragung erlangt hat, dann hat das weniger mit Image oder Titelheischerei zu tun, als mit konkreten Zwecken, die mit diesem Schritt verfolgt werden. Bevor es soweit kommt, muss der Club oder Verein bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als e.V. eingetragen zu werden, darunter die Grundvoraussetzung, dass der Verein nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (Paragraph 21 und 22 BGB)
Zur Gründung eines eingetragenen Vereins müssen die Vereinsmitglieder eine Satzung erstellen, die dann durch die Mitglieder angenommen werden muss. In dieser Satzung müssen bestimmte Grundbedingungen erfüllt sein: Es muß der Name des Vereins genannt sein, sein Zweck und sein lokaler Sitz. Eindeutig geregelt sein müssen die Bestimmungen über den Eintritt in und den Austritt aus dem Verein; in welcher Form und mit welchen Bestimmungen das jedoch gemacht wird, bleibt dem Club selbst überlassen. Schriftlich fixiert werden die Mitgliederbeiträge und der Turnus der regelmäßig einzuberufenden Versammlung der Mitglieder. Überdies wird ein Vorstand nominiert, der aus mehreren Personen bestehen muss, und ebenfalls wird förmlich festgehalten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
Während zur Gründung eines Vereins formal zwei Personen genügen, muss eine Satzung von sieben Mitgliedern unterzeichnet werden – eine Mitgliederzahl, auf die ein Oldtimer-Club mühelos kommen dürfte. Wenn nun eine solche Satzung erstellt ist, muss sie von den Mitgliedern angenommen werden. Diese Annahme muss in einem entsprechenden Protokoll festgehalten werden, welches bei der Eintragung vorgelegt werden muss. Mit diesem Zeitpunkt ist der Verein gegründet.
Ob sich der Verein nun eintragen lässt, bleibt jedem selbst überlassen, muss aber grundsätzlich empfohlen werden. Denn bei einem nicht eingetragenen Verein stellt sich immer die Frage der Haftung, der juristischen Absicherung. Die ist in diesem Fall nämlich nicht gegeben, während beim e.V. der Verein als Organisation haftet. Soll der Verein nach Beschluss der Mitglieder eingetragen werden, müssen beim jeweiligen Amtsgericht eine verabschiedete Satzung und ein Gründungsprotokoll vorgelegt werden. Einheitliche Antragsformulare für diesen Behördenschritt gibt es nicht, die örtlichen Ämter haben individuelle Lösungen gefunden.
Die Höhe der Anmeldegebühren richtet sich laut Gesetz nach der Höhe des Vereinsvermögens. Da die meisten Vereine zu diesem Zeitpunkt jedoch kaum über ein Vermögen verfügen, wird in den meisten Fällen pauschal ein theoretisches Vermögen von 5000 Mark festgelegt. Gemäß der aktuellen Gebührenordnung des Amtes bedeutet dies eine Gebühr von 104 Mark. Wird ein Verein später als gemeinnützig anerkannt, entfällt diese Zahlung.
Aber warum der ganze Aufwand, was bringt dieser Schritt – außer Behördengängen und Arbeit? Oldtimerclubs, die wegen ihrer Größe regelmäßige, hohe Mitgliederbeiträge haben, besitzen als eingetragener Verein organisatorisch und juristisch eine bessere Grundlage. Grundsätzlich stellt sich immer die Frage der Haftung. In einem nicht eingetragenen Verein ist dieses Problem juristisch nicht abgesichert, es kann dann beispielsweise vorkommen, dass der in der Satzung genannte Vorstand persönlich für die Haftung eintreten muss. In einem Haftungsfall bei einem nicht eingetragenen Verein stehen Juristen oft vor der Frage, wer denn nun haftbar ist. Aus diesem Grund sollte sich ein Club, der mehr als eine einfache Stammtischrunde darstellt, grundsätzlich als Verein eintragen lassen. Da mit stehen die Oldtimer‑Enthusiasten juristisch auf gesunden Füßen. Die Eintragung schützt somit die Mitglieder und Repräsentanten.
Überdies wird auch das wirtschaftliche Arbeiten des Vereins erleichtert. Werden beispielsweise kostenintensive Veranstaltungen des Clubs durchgeführt, oder entstehen regelmäßig hohe Porto und sonstige Clubarbeitskosten, so kann der e.V. einfacher als ein loser Zusammenschluss von Klassiker-Besitzern seine Bilanzen regeln und auch entsprechend mit dem Finanzamt klären.
aus der Motor Klassik 4/1991