Wichtige Neuerungen in den Reiseländern Italien, Spanien und Frankreich
- Kindersitze in Italien
In Italien gelten ab dem 01.07.2019 neue Kindersicherungsvorschriften. Es dürfen dann für Kinder bis zum Alter von vier Jahren nur noch Kindersitze verwendet werden, die mit einem Alarmsignal ausgestattet sind. Dieses Signal soll verhindern, dass Kinder im geparkten Auto vergessen werden. In den vergangenen Jahren waren mehrere Todesfälle aufgetreten, weil Kinder stundenlang im Auto sitzen gelassen wurden.
Über die technische Ausgestaltung des Warnsystems liegen bislang noch keine verlässlichen Informationen vor. Bekannt ist, dass drei Ausrüstungsoptionen bestehen sollen:
- In den Kindersitz integriertes Warnsystem
- In das Fahrzeug integriertes Warnsystem
- Externes Gerät, das zwischen Kindersitz und Fahrzeug geschaltet wird.
- Sanktionen
Bei Verwendung eines nicht vorschriftsgemäßen Kindersitzes muss mit einer Buße zwischen 81 bis 326 EUR gerechnet werden. Zudem werden dem Fahrer 5 Punkte nach dem italienischen Punktsystem abgezogen. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Vorschrift innerhalb von zwei Jahren wird ein Fahrverbot von mindestens 15 Tagen verhängt.
- Ausnahme für ausländische Fahrzeuge
Die Pflicht der Verwendung von Kindersitzen mit Alarmsignal besteht allerdings nur für in Italien zugelassene Fahrzeuge. Wer mit dem eigenen Fahrzeug mit deutscher Zulassung nach Italien reist, hat auch künftig nichts zu befürchten, wenn ein herkömmlicher Sitz ohne Alarmsignal verwendet wird.
- Italienische Mietfahrzeuge
Praxisrelevant ist die Neuregelung für deutsche Touristen hingegen bei der Anmietung von Mietfahrzeugen in Italien: Sofern der Mietwagen in Italien zugelassen ist, muss ein entsprechendes Kindersiche-rungssystem mit Warnfunktion vorhanden sein. Es sollte daher bereits im Vorfeld bei der Reiseplanung geklärt werden, ob der jeweilige Autovermieter entsprechende Kindersitze anbietet bzw. aus Deutschland mitgenommene Kindersitze mit den Anforderungen und der Warnfunktion kompatibel sind.
- ITALIEN: Nachzahlung Autobahngebühr
Mancher Autofahrer bekommt Wochen oder gar Monate – Verjährung tritt erst nach zehn Jahren ein – nach einem Italienbesuch Post bezüglich angeblich noch offener Mautgebühren. Oftmals kann man sich nicht mal mehr an ein Problem an der Mautstation erinnern. Was ist dann zu machen?
- Liegt hier ein Betrug vor?
Bei der Firma Nivi Credit handelt es sich um ein Inkassounternehmen mit Sitz in Florenz. Nivi Credit wird ordnungsgemäß von einigen italienischen Autobahngesellschaften (wie z.B. Auto-Strade per l’Italia) beauftragt, nicht bezahlte Autobahngebühren bei den betreffenden Fahrzeughaltern einzufordern. Ein Betrug liegt hier nicht vor.
Ich habe definitiv an der Mautstation bezahlt und kann das beweisen. Was muss ich tun?
Wenn Sie nach so vielen Jahren noch über Belege über die seinerzeitige Bezahlung der Maut verfügen (wie z.B. Mautquittungen, eine Via Card, eine Kreditkartenabrechnung oder einen Überweisungsbeleg), sollten Sie diese kopieren und unverzüglich an Nivi Credit schicken.
- Ich habe an der Mautstation bezahlt, kann das aber nach so langer Zeit nicht mehr beweisen. Was muss ich tun?
In diesem Fall ist es ratsam, Nivi Credit möglichst glaubhaft mitzuteilen, dass man seinerzeit bezahlt hat; ggf. auch, ob in bar oder mittels Kreditkarte bzw. Via Card. Falls vorhanden, können auch Zeugen (z.B. Beifahrer, Mitinsassen) angegeben werden, die eine Bezahlung der Maut bestätigen können. Geben Sie auch an, wo Sie auf die Autobahn aufgefahren und wieder ausgefahren sind.
Ob es hier zu einer Kulanzlösung (z.B. Absehen von der Forderung oder Verzicht auf Nachforderungsgebühr o.ä.) kommt, wird Nivi Credit nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden. Dies gilt auch bei den nachfolgend aufgeführten Fallkonstellationen.
- Die Bezahlung (Bar/Kreditkarte/ViaCard) hat nicht richtig funktioniert. Ich konnte aber weiterfahren. Was muss ich tun?
Wenn die Bezahlung an der Mautstation nicht funktioniert, erhält man (unter Umständen auch nach Betätigen der Hilfetaste) im Regelfall einen Quittungsstreifen mit der Aufschrift „Mancato pagamento“ (übersetzt: „Nicht bezahlt“). Zudem wird das Kennzeichen fotografiert. In diesem Fall muss man die Maut nachträglich bezahlen, und zwar entweder bei den Servicestellen der Autobahngesellschaft („Punto Blu“), die sich an größeren Rastplätzen befinden oder binnen 15 Tagen per Überweisung an die Autobahngesellschaft. Anderenfalls wird eine erhöhte Nachforderungsgebühr erhoben, die dann über Nivi Credit geltend gemacht wird. Der Sachverhalt sollte gegenüber Nivi Credit erläutert werden. Ist die betreffende ViaCard noch vorhanden, sollte diese ebenfalls mitgeschickt werden. Geben Sie auch an, wo Sie auf die Autobahn aufgefahren und wieder ausgefahren sind.
- Bei der Einfahrt auf die Autobahn konnte ich keine Mautkarte ziehen. Jetzt verlangt Nivi Credit einen sehr hohen Betrag. Was muss ich tun?
Ist – aus welchen Gründen auch immer – bei der Einfahrt auf die Autobahn keine Mautkarte erhältlich, kann später bei der Zahlstation die zurückgelegte Strecke nicht nachgewiesen werden. Hier wird regelmäßig eine erhöhte Nachforderungsgebühr in Rechnung gestellt, unter Umständen in der Höhe des Mautbetrages, der für die längst mögliche Autobahnstrecke in Italien fällig ist. Die vorliegende Zahlungsaufforderung dürfte sich auf diese erhöhte Nachforderungsgebühr beziehen. Hier ist es empfehlenswert, den Sachverhalt gegenüber Nivi Credit zu erläutern und – wenn möglich – Nachweise vorzubringen, die belegen, dass tatsächlich nur ein bestimmter Autobahnabschnitt befahren wurde.
Ich wurde an der Mautstation durchgewinkt, weil das Mautpersonal gestreikt hat. Die Schranke war offen. Warum bekomme ich jetzt hierfür eine Zahlungsaufforderung?
War seinerzeit streikbedingt keine Zahlung vor Ort möglich, sollte Nivi Credit dies unverzüglich mitgeteilt werden. Möglicherweise waren trotz des Streiks die Überwachungskameras an den Mautstationen eingeschaltet und haben automatisch eine Nichtzahlung registriert und das betreffende Kfz-Kennzeichen fotografiert.
- Ich kann mich erinnern, dass ich die Maut damals nicht bezahlt habe und möchte das jetzt gerne nachholen. Was muss ich tun? Muss ich dennoch die Nachforderungsgebühr und die Gebühren von Nivi Credit bezahlen?
Die Zahlung sollte, gemäß der auf dem Schreiben von Nivi Credit angegebenen Zahlungsmodalitäten erfolgen. Auch die Forderung einer Nach- und Bearbeitungsgebühr kann gefordert werden. Ob Nivi Credit bzw. die Autobahngesellschaft im Einzelfall auf ein entsprechendes Vorbringen hin von einer Geltendmachung der Nachforderungsgebühr und/oder Bearbeitungsgebühr absehen, hängt letztlich von deren Kulanzverhalten ab.
- Was passiert, wenn ich auf das Schreiben von Nivi Credit nicht reagiere und nicht bezahle? Was passiert, wenn Nivi Credit meinem Einspruch nicht stattgibt und ich daraufhin nicht bezahle?
Bei den nachträglich geltend gemachten Maut- und Nachforderungsgebühren handelt es sich nach italienischem Recht um zivilrechtliche Forderungen. Rechtlich ist es deshalb möglich, dass derartige Forderungen auch grenzüberschreitend geltend gemacht, unter Umständen auch vollstreckt werden können (z.B. im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder mittels des Europäischen Mahnverfahrens). Dem ADAC sind bislang noch keine einschlägigen Fälle bekannt.
III Tempolimit auf spanischen Landstraßen
Zum 29. Januar 2019 wurde in Spanien die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Pkw, Motorräder, Pick-ups und Wohnmobile bis 3,5 t zGG auf Landstraßen von 100 km/h auf 90 km/h gesenkt. Damit gilt nun auf allen einspurigen Landstraßen, auf denen die Fahrspuren nicht baulich getrennt sind, („Carreteras convencionales“) das Tempolimit von 90 km/h. Dies war bislang nur auf schmalen einspurigen Landstraßen der Fall
IV Kennzeichnung von Ladung und Gespannen in Spanien
- Warntafel bei überstehender Ladung
Beim Pkw darf die Ladung bis maximal 10 % und – sofern sie unteilbar ist – bis höchstens 15 % ihrer Länge nach hinten hinausragen. Jede über die im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeuggesamtlänge überstehende Ladung muss mit einer rot-weiß schraffierten Warntafel (Maße 50 x 50 cm) gekennzeichnet werden. Die Warntafel ist am hinteren Ende der Ladung so zu befestigen, dass sie sich stets senkrecht zur Fahrzeugachse befindet. Sie sollte zur Vermeidung eines Bußgeldes auch vorhanden sein, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst in eingeklapptem Zustand.
Nimmt die nach hinten überstehende Ladung in der Längsrichtung die gesamte Fahrzeugbreite ein, müssen zwei der vorbezeichneten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht werden und zwar so, dass die Schraffierung beider Tafeln vom Aussehen her ein umgedrehtes „V“ ergibt.
Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht werden mit einem Bußgeld von 200 EUR geahndet.
Die Gestaltung der Warntafel in Spanien muss folgenden Vorgaben entsprechen: Die rot-weiß schraffierte Warntafel ist aus Aluminium und 50 x 50 cm groß.
Nach den Erfahrungen der Juristischen Zentrale dürfte es – ohne Gewähr – wohl keine Probleme geben, wenn die im deutschen Handel erhältlichen und auch in Italien erforderlichen Warntafeln aus Kunststoff für Fahrten in Spanien verwendet werden.
- Kennzeichnung überlanger Gespanne
In Spanien besteht darüber hinaus auch eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich überlanger Gespanne. Es müssen Gespanne mit einer Länge von insgesamt mehr als 12 m mit rechteckigen Warntafeln aus Aluminium versehen werden. Die Tafeln sind gelb mit roter Umrandung.
Zu verwenden ist entweder eine Tafel mit den Abmessungen 130 x 25 cm bzw. zwei Tafeln nebeneinander, deren Abmessungen jeweils 50 x 25 cm betragen. Die Tafeln müssen am Heck des Gespanns in einem Abstand von 50 bis 150 cm zum Boden angebracht werden.
Tafeln mit den oben genannten Abmessungen sind im deutschen Handel zwar nicht erhältlich, jedoch müssen auch die in Deutschland angebotenen Warntafeln der Norm ECE-70/-01 akzeptiert werden. Diese Tafeln weisen den in Spanien verwendeten Tafeln ähnliche Abmessungen auf.
- Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen in Frankreich
Ab dem 01.07.2018 soll auf Landstraßen mit je einer Fahrspur in jede Richtung, auf denen die Fahrspuren nicht durch eine Mittelleitplanke getrennt sind, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von aktuell 90 km/h auf 80 km/h gesenkt werden.
Hintergrund für diese Maßnahmen sind Feststellungen des nationalen französischen Verkehrssicherheitsrats, wonach sich etwa 55 % der tödlichen Verkehrsunfälle (mit 1911 Verkehrstoten im Jahr 2016) auf Landstraßen mit jeweils einer Fahrspur ohne trennende Mittelleitplanke ereignen. Die französische Regierung erhofft sich durch die Absenkung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h auf diesen Straßen eine Verringerung der Verkehrsopfer um 300 bis 400 Verkehrstote pro Jahr.
Die Wirksamkeit der Maßnahme und der Fortbestand der reduzierten Höchstgeschwindigkeit sollen 2020 überprüft werden.
Auf mehrspurigen Landstraßen mit mindestens zwei Fahrspuren in jede Richtung sowie auf allen Landstraßen mit Mittelleitplanke gilt weiterhin die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Auch auf Autobahnen, Schnellstraßen und innerorts bleiben die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (130/110/50 km/h) unverändert.
- Aktuelle Gerichtsurteile
- Vertrauen auf sog. Abstandspilot ist bei fahrlässiger Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug kein Rechtfertigungsgrund
OLG BAMBERG vom 06.11.2018, Aktenzeichen: 3 SS OWI 1480/18
Macht der Betroffene anlässlich eines ihm vorgeworfenen und mit einem Regelfahrverbot geahndeten Abstandsverstoßes geltend, auf die Funktion eines in seinem Kfz als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut zu haben, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Kfz-Führers unvereinbar. Erst recht scheidet die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens aus.
Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betroffene die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (de-aktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Kfz-Führers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich nicht.
- Anwendbarkeit der 130%-Rechtsprechung bei Totalschaden eines Rennrades OLG MÜNCHEN vom 16.11.2018, Aktenzeichen: 10 U 1885/18
Der Grundsatz, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen kann, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, gilt auch für Rennräder.
Diese zu beschädigten Kfz ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats auch für ein, wie hier nahezu vollständig beschädigtes Rennrad, übertragbar. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Grund, bei Fahrrädern, welche die letzten Jahrzehnte ebenfalls wie Kfz eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen haben, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Kfz hier nicht anzuwenden.
Der Kläger betont im vorliegenden Rechtsstreit gerade die Besonderheiten im Hinblick auf den beim beschädigten Fahrrad vorhanden Karbonrahmen. Hier liegen die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten weit über 130% des Wiederbeschaffungswertes. Der Kläger musste daher auf Totalschadensbasis abrechnen.
Quelle: ADAC